Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer (Händler)

§ 1. Geltung der AGB gegenüber Unternehmern

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Mix um die Ware UD GmbH (nachfolgend Verkäuferin) mit ihren Kunden (nachfolgend: Käufer), soweit die Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

(2) Sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Abweichende Vorschriften der Käufer gelten nicht, es sei denn, die Verkäuferin hat dies schriftlich bestätigt. Im Einzelfall mit dem Käufer getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(3) Erfüllungsgehilfen und Vertreter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

§ 2. Vertragsschluss

(1) Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) noch keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie sind vielmehr nur als Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden zu verstehen.

(2) Der Käufer ist an einen von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang bei uns gebunden, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.

(3) Ein Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Antrag des Käufers durch schriftliche Bestätigung annehmen oder die Lieferung oder Leistung ohne vorherige schriftliche Annahmebestätigung ausführen.

(4) Erfolgt die Annahme durch uns – egal ob schriftlich oder durch Ausführung – nach Ablauf der 2-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 2.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Unsere Angestellten – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen - sind nicht berechtigt, verbindliche Vereinbarungen für uns abzuschließen. Jegliche Vereinbarungen durch diese Personen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(6) Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Käufer nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

(7) Ein Käufer hat zudem die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail, Fax oder Brief bei Verkäuferin wegen eines bestimmten Artikels anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die Verkäuferin dem Käufer gesondert ein Angebot per E-Mail, Brief oder Fax. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Käufer dieses Angebot annimmt.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Verkäuferin bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch die Verkäuferin setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.

(2) Bei von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Käufer nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit die Verkäuferin eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.

(3) Sofern Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Verkäuferin den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die Verkäuferin unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die Verkäuferin ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht für die Verkäuferin bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 9 dieser Verkaufsbedingungen.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs durch die Verkäuferin bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist.

(6) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch für Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost- und Dürreschäden.

(7) In den Fällen des Absatzes (5) und (6) sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

§ 4 Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Sämtliche Gegenstände des jeweiligen Auftrages werden – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall – grundsätzlich in einer Lieferung geliefert.

(2) Wir sind jedoch berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.

(3) Erfolgen Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden gesondert berechnet; dies gilt auch, falls grundsätzlich (im Falle einer einmaligen Lieferung) keine gesonderte Berechnung von Frachtkosten vereinbart ist.

(4) Der Kunde hat die Ware unverzüglich – je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl – zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten – etwa den Abnehmer des Kunden – erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

(5) Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten.

§ 5 Lieferungsmodalitäten

(1) Bei Bargeschäften geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht sie spätestens mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (wie z.B. Versendungskosten ) übernommen hat.

(2) Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung von der Verkäuferin auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

(3) Sofern der Käufer die Versandart nicht vorschreibt, ist die Verkäuferin berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.

(4) Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Käufer innerhalb einer von den Parteien jeweils gesondert zu vereinbarenden Frist die gekaufte Ware abzurufen. Überschreitet der Käufer die von ihm angekündigte Abholzeit um mehr als 2 Wochen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Entsprechendes gilt, wenn der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert wird.

(5) Ruft der Käufer die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug. Die Verkäuferin ist in dem Fall berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Verkäuferin hat außerdem das Recht, 3 Monate nach vereinbarter Abrufzeit die Abnahme der Ware zu verlangen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern die Preise nicht einzelvertraglich vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Verkäuferin. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verpackung, exklusive Versandkosten. Ab einem Auftragswert von 300,00  Euro trägt die Verkäuferin die Versandkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die Verkäuferin nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

(3) Der Kaufpreis ist, wenn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist sofort nach Zustandekommen der Bestellung fällig und sofort zu zahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weiter­gehenden Verzugsschadens vor. (4) Kommt der Käufer bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit einem eine Rate überstei­genden Betrag in Verzug und macht der gesamte rückständige Betrag mindestens 10 % des Kaufpreises aus, so ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig.

(5) Schecks werden von der Verkäuferin nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Verkäuferin als Zahlung.

(6) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann die Verkäuferin Vorauszahlung verlangen und noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten. Dieses Recht steht der Verkäuferin auch dann zu, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

(7) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

(1) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Käufer nicht ausüben.

§ 8 Schutzrecht 

Der Käufer verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Verkäuferin unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hatte oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die Verkäuferin übergehen:

a. Der Käufer tritt der Verkäuferin bereits jetzt bis zur Höhe ihres Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterver­äußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleich­gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

b. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

c. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

d. In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Rügepflicht, Verjährung 

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % als vertragsgerecht.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu überprüfen und gegenüber der Verkäuferin zu rügen. Die Rügefrist beträgt 3 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei der Verkäuferin. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend § 377 HGB.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware der Verkäuferin in der Original- oder in gleichwertiger Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird die Verkäuferin die Versandkosten unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. Die Verkäuferin ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne ihre Zustimmung Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht in den Fällen des nachfolgenden Abs. 6 und auch nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüber­ganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung der Verkäuferin, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass die Verkäuferin verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt. Der Käufer hat die Verkäuferin im Fall des Regresses unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostengünstigste Art zu wählen.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen 

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Verkäuferin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft. Verkäuferin haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Verkäuferin nicht.

(2) Für Verzögerungsschäden haftet die Verkäuferin bei leichter Fahrlässigkeit lediglich bis zur Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Dasselbe gilt bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen durch die Verkäuferin.

(3) Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(4) Ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechts­grund, verjähren spätestens in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestim­mungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Absatz 3 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

(6) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Käufers gegen die Verkäuferin die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 12 Muster 

Die Verkäuferin liefert den Käufern auf Anfrage vor Zustandekommen eines Kaufvertrags ein Muster des angefragten Artikels zur Ansicht. Wenn ein Auftrag zustande kommt, werden für das Muster keine Kosten berechnet. Wenn kein Auftrag zustande kommt, berechnet die Verkäuferin die Muster zum Angebotspreis mit einem Musterrabatt von 10%, zzgl. der Versandkosten.

 

§ 13 Datenschutz 

Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch die Käufer oder durch sie beauftragte Dritte in ihrem Namen erfolgen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Sie ist auch berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

 

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

(3) Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.